Luftaufnahme von Hettenrodt im Oktober 2013

Rechtshinweis Luftbildaufnahmen:


Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist bereits 1990 die Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings dürfen nach § 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen sicherheitsgefährdete Anlagen nicht fotografiert werden. Es dürfen keine Aufnahmen von Personen gemacht werden, die deren Privatsphäre verletzen, insbesondere von Prominenten.


Quelle:

Luftfahrtbundesamt:

http://www.lba.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/A_Z/A_Z_GenehmigungLuftbilder.html?nn=20286